Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 38/01

06.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/01
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:


Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers gegen den Beklagten, abgedruckt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter II. 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man dem Berufungsgericht einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht auf die Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehen könnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche Individualvereinbarung , so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier um-
strittenen Vergleich nach § 177 BEG, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die Auslegungsfrage aus Anlaû einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein bestimmter Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus Anlaû einer Folgevereinbarung sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sie über den rein tatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten Senatsbeschluû vom 23. Januar 1986 stützen.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 38/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 38/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 38/01 zitiert 2 §§.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 219


(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

Referenzen

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.