Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - IX ZB 25/12

06.06.2012
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 13 C 3848/08, 18.10.2011
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16 S 8804/11, 23.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 25/12
vom
6. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 6. Juni 2012

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. April 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.
2
Das Ablehnungsgesuch vom 30. September 2011 war lediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anhängig. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl.; § 47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 47 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/ Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rn. 1).
3
Das Ablehnungsgesuch vom 29. Dezember 2011 wurde demgegenüber erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503).
4
Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 13 C 3848/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.12.2011 - 16 S 8804/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - IX ZB 25/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - IX ZB 25/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - IX ZB 25/12 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Referenzen

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.