Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2009 - IX ZB 239/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
- 2
- Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frank- furt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 10.09.2007 - 8 IN 128/07 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.2008 - 23 T 224/07 + 23 T 137/08 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.