Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 134/00
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 134/00
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Beweiswürdigung, durch die Grundsatzfragen berührt werden.
Das Berufungsurteil wird allein schon durch die Feststellung getragen, daß die tödliche Komplikation bei früherer Behandlung des Krebsleidens der Verfolgten nicht mit Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Diese Feststellung beruht auf der Beurteilung des Einzelfalles durch den medizini-
schen Sachverständigen Prof. Dr. W. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens vom 21. Juni 1999), der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Überzeugung gefolgt ist. Hiergegen macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend; er ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist; - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht; - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert; - 4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.