Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 122/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berücksichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungsweise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab.
- 3
- Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenstehen , dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu einerbeträchtlichen Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2010 - 80 IN 137/07 -
LG Bochum, Entscheidung vom 10.03.2011 - I-7 T 345/10 -
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.