Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsausführungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.
- 2
- Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).
- 3
- 2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß begründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 4
- 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 O 425/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 - I-25 W 335/12 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht benannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung.
- 2
- Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
- 3
- 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthilfe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10).
- 4
- 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.07.2008 - 6 O 471/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2009 - I-11 U 139/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstän- de legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
- 2
- 2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ist am 29. Juni 2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3. Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17. Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23. Juli 2012, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
- 3
- 3. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074).
- 4
- 4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 - 4 T 411/11 -
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.