Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2014 - IX ZA 28/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Schuldner hat der Beklagten 140.000 € unentgeltlich zugewandt. Die treuhänderische Bindung, die möglicherweise bestand, änderte hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 300 f). Ein Rückgewähranspruch (§ 11 AnfG) kommt nicht in Betracht, soweit die Beklagte dem Schuldner Teile des Geldes zurückgegeben hat und soweit andere Gläubiger des Schuldners von diesem Geld befriedigt worden sind. Der einverständliche Verbrauch des Geldes im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung stellt jedoch keine Erfüllung eines Rückgewähranspruchs dar und schließt einen entsprechenden Anspruch der Klägerin nicht aus. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht berufen.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 O 6/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 U 214/11 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.