Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2013 - IX AR (VZ) 1/12

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX AR(VZ) 1/12
vom
28. Oktober 2013
in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 28. Oktober 2013

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".
2. In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen." Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.