Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2011 - IV ZR 68/09

bei uns veröffentlicht am04.10.2011
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 34/07, 31.03.2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 81/08, 03.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 68/09
vom
4 . Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 4. Oktober 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
2
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Beschieden worden ist in der angegriffenen Entscheidung auch der Antrag zu 3, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "VBL-pflichtigen" Entgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2001 durch Neueinstellung bei der Beklagten versichert worden seien, unbegründet sei. Diesen Antrag hatten die Vorinstanzen nach Auffassung des Senats zu Recht zurückgewiesen (Senatsurteil S. 52 f. Rn. 101 f.). Dabei musste der zugrunde liegende Vortrag nicht in allen Einzelheiten gewürdigt werden. Die Revision ging schon im Ansatz fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte mit dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystem ab dem 1. Januar 2002 zugleich ihre Finanzierung vom Umlageverfahren insgesamt auf ein kapitalgedecktes System umgestellt habe. Indessen wird die Beklagte im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West - wie der Kläger nach wie vor verkennt - immer noch nach dem Umlageverfahren finanziert. Aus diesem Grund hat der Senat auch einen Verstoß gegen die Regeln der Wettbewerbsfreiheit verneint und von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen (Senatsurteil S. 45 Abs. 2 bis S. 47 Abs. 1 Rn. 87 f.).
3
Soweit der Kläger die von ihm angenommene "VBL-Zwangsmitgliedschaft" der Arbeitnehmer für nicht vereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr hält, war und ist für den Senat ein Bezug zu dem Feststellungsantrag nicht erkennbar. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Beklagte jedenfalls im Abrechnungsverband West mit privaten Versicherern nicht vergleichbar ist, weil sie sich nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanziert.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2008- 6 O 34/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009- 12 U 81/08 -

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