Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - IV ZR 409/12

12.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Mettmann, 21 C 276/11, 12.03.2012
Landgericht Wuppertal, 9 S 102/12, 22.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR409/12
vom
12. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 12. Februar 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Berufungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht an, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand , dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hat- te, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
3
Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 12.03.2012- 21 C 276/11 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.11.2012 - 9 S 102/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - IV ZR 409/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - IV ZR 409/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - IV ZR 409/12 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.