Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - IV ZR 322/14
published on 27/05/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - IV ZR 322/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR322/14
vom
27. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 27. Mai 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entfalle infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin greife, und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei, trifft nicht zu.
Allerdings hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (r+s 2002, 148 juris Rn. 34) angenommen, der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen griffen. Das wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 1979, 225), in welcher ausgeführt ist, das Gericht bleibe im Deckungsprozess ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden Anspruchsnorm begründet sei. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses durch das Senatsurteil vom 28. September 2005 (IV ZR 255/04, r+s 2006, 149 unter II 1 juris Rn. 19 ff.) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses aus § 4 Nr. 5 AVB nichts herleiten. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leistungsausschlusses , nach der sich beantwortet, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung neben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursächlich zum Schaden geführt hat. Diese Frage hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht (ZfSch 2008, 219).
Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegieren , die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher , teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demje- nigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (so zutreffend LG Köln, Urteil vom 28. Juni 2012 - 24 O 53/12, veröffentlicht in juris dort Rn. 70).
Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen dieser Frage besteht nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht hat ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt, ohne dass ihm hierbei zulassungsrelevante Fehler unterlaufen sind. Deshalb kam es auf die rechtlichen Folgen des Zusammentreffens wissentlicher und nicht wissentlicher Pflichtverletzungen hier nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Streitwert: bis 22.000 € Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entfalle infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin greife, und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei, trifft nicht zu.
Allerdings hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (r+s 2002, 148 juris Rn. 34) angenommen, der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen griffen. Das wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 1979, 225), in welcher ausgeführt ist, das Gericht bleibe im Deckungsprozess ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden Anspruchsnorm begründet sei. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses durch das Senatsurteil vom 28. September 2005 (IV ZR 255/04, r+s 2006, 149 unter II 1 juris Rn. 19 ff.) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses aus § 4 Nr. 5 AVB nichts herleiten. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leistungsausschlusses , nach der sich beantwortet, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung neben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursächlich zum Schaden geführt hat. Diese Frage hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht (ZfSch 2008, 219).
Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegieren , die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher , teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demje- nigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (so zutreffend LG Köln, Urteil vom 28. Juni 2012 - 24 O 53/12, veröffentlicht in juris dort Rn. 70).
Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen dieser Frage besteht nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht hat ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt, ohne dass ihm hierbei zulassungsrelevante Fehler unterlaufen sind. Deshalb kam es auf die rechtlichen Folgen des Zusammentreffens wissentlicher und nicht wissentlicher Pflichtverletzungen hier nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Streitwert: bis 22.000 € Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2014- 6 O 25/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2014- 8 U 84/14 -
BESCHLUSS
IV ZR322/14
vom
15. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass es auf
Seite 2 oben heißt:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch
die Vorsitzende Richterin Mayen, den RichterFelsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 27. Mai 2015
beschlossen:
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2014- 6 O 25/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2014- 8 U 84/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat