Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IV ZR 195/13

22.05.2014
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 31 O 271/10, 25.01.2012
Oberlandesgericht Bamberg, 5 U 34/12, 23.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR195/13
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. Mai 2014

beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 20. November 2013, durch den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, auf 320.000 € festgesetzt und sich hierbei an der Festsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 23. April 2013 orientiert. Das Berufungsgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29. April 2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung auf 700.000 € festgesetzt. Hierbei hat es sich an einem höheren Wert des Nachlasses von 2 Mio. € orientiert, woraus sich bei einem vom Kläger geltend gemachten hälftigen Anteil und einem 30%-igen Abschlag für die Feststellungsklage ein Wert von 700.000 € ergibt. Hiervon ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts auch für den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.
2
Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, da der Beschluss des Senats über die Nichtzulassung der Revision den Parteivertretern am 25. November 2013 zugestellt worden ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 25.01.2012- 31 O 271/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.04.2013- 5 U 34/12 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.