Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2014 - IV ZR 102/13
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 102/13
vom
10. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin HarsdorfGebhardt
und den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: 50.000 € für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80 € (80% des möglichen Ausgleichsbetrags von 8.471.331 €; mangels Kündigung konnte sich die Beklagte keiner konkreten Forderung in dieser Höhe berühmen , deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2013 - IV ZR 311/12) Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 311/12
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 26. September 2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschuss vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Einwendungen der Klägerin gegen die - ihrem Antrag vom 18. Juli 2013 entsprechende - Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.
- 2
- Der maßgebliche Hauptantrag, der ebenso wie die Hilfsanträge mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgt werden soll, ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte bei einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten könne. Streitgegenständlich ist demnach, ob diese Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind und bei Berechnung des - dem Grunde nach unstreitigen - Ausgleichsbetrages angewendet werden können. Anhalt für die Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO können die Mitteilungen der Beklagten zur voraussichtlichen Höhe des Ausgleichsbetrages geben. Für den Fall einer Kündigung zum 31. Dezember 2009 errechnete die Beklagte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.177.542 €. Diese - mögliche - Forderung kann der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber der von der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ermittelte Betrag von rund 25.403.000 € (Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2012 S. 20 = GA 1416 oben), da die Beklagte selbst einen Ausgleichsbetrag in dieser Größenordnung nicht in den Raum gestellt hat.
- 3
- Von dem genannten Betrag ist der übliche Feststellungsabschlag vorzunehmen. Die Beklagte hat sich keiner konkreten Forderung berühmt , deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 01.12.2011- 13 O 109/10 (Kart) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2012- VI - U (Kart) 1/12 -