Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - IV ZB 20/02

bei uns veröffentlicht am17.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/02
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 wird als unzulässig verworfen; die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Beschwerde im vorliegenden Falle vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller herangezogene Vorschrift des § 568 a ZPO a. F. ist auf eine im Jahre 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung nicht mehr anwendbar; sie eröffnete aber selbst nach altem Recht im vorliegenden Falle die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht.
Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - IV ZB 20/02 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.