Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - IV ZA 7/00

17.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 7/00
vom
17. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 17. Oktober 2001

beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 wird angeordnet.

Gründe:


Mit dem vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vom Antragsteller beabsichtigte Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 (19 U 127/99) zurückgewiesen. Seither hat der Senat vergeblich versucht, diesen Beschluß, durch dessen Mitteilung an den Antragsteller die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu laufen begänne, dessen förmliche Zustellung aber dennoch nicht geboten erscheint (BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579; Beschluß vom 5. November 1984 - II ZB 3/84 - VersR 1985, 68), dem Antragsteller zu übermitteln. Sowohl der zweimalige Versuch (am 22. Juni und 3. Juli

2001) einer formellen Zustellung des Beschlusses an die vom Antragsteller im Prozeûkostenhilfegesuch angegebene Anschrift (Reinhold Schneider Straûe 24, G.), als auch die formelle Zustellung an der aus den Prozeûkostenhilfeunterlagen ersichtlichen Anschrift Dreikönigstraûe 44, F. sind daran gescheitert, daû der Empfänger unbekannt war. Weder die Einwohnermeldeämter in G. (Bl. 20/21 d.A.) und F. (Bl. 28 d.A.), noch die mit der Sache bisher befaûten Rechtsanwälte des Antragstellers , B. und Dr. E. aus L., waren im weiteren auf Anfrage des Senats in der Lage, neue Anschriften des Antragstellers zu benennen (Bl. 38 d.A.). Der ebenfalls vom Senat um Amtshilfe ersuchte Polizeiposten in G. war trotz Befragung ehemaliger Nachbarn des Antragstellers ebensowenig imstande, eine neue Anschrift zu ermitteln (Bl. 39 d.A.). Schlieûlich ist auch der Versuch des Senats fehlgeschlagen, dem Antragsteller den Beschluû per Einschreiben mit Rückschein an die hier bekanntgewordene Anschrift in Frankreich (1 Rue Yavier Jourdain, F-N. B.) zu übersenden.

Nach allem ist nunmehr davon auszugehen, daû die Anschrift des Antragstellers unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat deshalb von Amts wegen die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 angeordnet (§§ 329 Abs. 2, 208, 203 Abs. 1 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

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(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.