Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - IV ZA 19/08

17.06.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 306 O 475/07, 14.04.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 W 45/08, 16.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 19/08
vom
17. Juni 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).
Seiffert Dr.Schlichting Wendt Dr.Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2008 - 306 O 475/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2008 - 9 W 45/08 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - IV ZA 19/08 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.