Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2003 - IV ZA 1/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, müßte die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde erheben und damit obsiegen, um das Berufungsurteil dennoch der revisionsrechtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zulässig. Sie setzt voraus, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beschwer der Klägerin ist geringer. Die Kläger haben 80.000 DM ! " #%$&# % ('*)+ ,) - .) 0/ 1 32 4 4 576"8 (40.903,35 zugesprochen. Ihre Beschwer beträgt daher nur 10.225,84 Der Klägerin steht somit kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil offen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.