Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2008 - IV AR (VZ) 3/05

bei uns veröffentlicht am30.01.2008
vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz, 12 VA 2/04, 27.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR(VZ) 3/05
vom
30. Januar 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008

beschlossen:
1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:


1
Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30 Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO). Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebühren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschließenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar willkürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO, 154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer, aaO; vgl. auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 12 VA 2/04 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.