Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2012 - III ZR 58/11
published on 22/02/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2012 - III ZR 58/11
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 58/11
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2011 - 17 U 3621/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und zur Frage der Kausalität für sich genommen in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft sind. Denn jedenfalls soweit das Berufungsgericht die Bestätigung der Klageabweisung - selbständig tragend – darauf gestützt hat, dass der den Beratungsgesprächen zugrunde gelegte Prospekt keinen Mangel aufweist und hinsichtlich der zufließenden Innenprovisionen keine Aufklärungspflicht bestanden hat, ist kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 92.946,74 € Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink
Vorinstanzen:LG München I, Entscheidung vom 12.05.2010 - 35 O 1323/09 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2011 - 17 U 3621/10 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)