Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - III ZR 323/13

bei uns veröffentlicht am12.02.2015
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 25376/11, 04.06.2012
Oberlandesgericht München, 18 U 2953/12, 08.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
12. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die
Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter wird zurückgewiesen.

Gründe


I.


1
Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts haben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


2
Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts angebracht werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
3
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
4
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
5
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich in der Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen gegen die dem Beschluss vom 24. Juli 2014 zugrunde gelegte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 78b ZPO. Damit wird indes kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter begründet. Soweit die Kläger die Verletzung von Verfahrensgrundrechten rügen, sind diese Einwände unberechtigt. Die im Beschluss vom 24. Juli 2014 zitierte Entscheidung vom 18. Dezember 2013 (III ZR 122/13, WM 2014, 425) nimmt zwar ihrerseits auf einen in derselben Sache (III ZR 122/13) erlassenen vorgängigen Beschluss vom 12. September 2013 Bezug. Dessen Inhalt wird jedoch in der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 vollständig wiedergegeben, so dass es nicht geboten war, den Klägern vorab - wie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2014 erbeten - eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses vom 12. September 2013 zuzuleiten. Hierauf wurden die Kläger bereits mit Berichterstatterschreiben vom 26. August 2014 hingewiesen.
Hucke Tombrink Remmert
Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.