Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - III ZR 280/01

bei uns veröffentlicht am19.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 280/01
vom
19. November 2002
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Wurm, Dörr, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke wird - seine Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, dass die am Senatsbeschluss vom 1. August 2002 mitwirkenden Richter die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung entgegen der Vorinstanz verneint hätten. Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens geben der Partei jedoch grundsätzlich nicht das Recht, diesen für das weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativen Prozesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keiner Anhaltspunkte.
Wurm Dörr Pauge Stöhr Zoll

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