Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - III ZR 237/02

bei uns veröffentlicht am30.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 237/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1
Zur Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes des Erfüllungsortes
nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.
BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 237/02 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe


I.


Der Kläger schloß mit der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen landwirtschaftlichen Coöperative einen Vertrag über die Verwertung der von ihm erzeugten Gurken. Mit der vor dem Landgericht Kleve erhobenen Klage macht er restlichen "Kaufpreis" aus der Lieferung von Gurken an die Beklagte im Jahre 1999, Schadensersatz für eine angeblich fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken durch die Beklagte sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt
Prozeßkostenhilfe für die Verfolgung des Klagebegehrens im Revisionsrechtszug.

II.

Die Prozeßkostenhilfe ist dem Kläger zu verweigern, weil die Rechtsverfolgung im Revisionsrechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen , weil die deutschen Gerichte nicht international zuständig sind. Zwar hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - BGH-Report 2003, 300). Solche dürften sich im Streitfall aber nicht stellen. Es geht um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774). Aufgrund der hierdurch gewährten Auslegungshilfen erscheint die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht als "schwierig". Hierüber kann, obwohl das Berufungsgericht die Revision - wohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassen hat, im Prozeßkostenhilfeverfahren befunden werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 f).
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen (Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagtensitzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ) gestützt werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in V. / Niederlande.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 EuGVÜ), die die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3. Bei einem deutschen Gericht besteht nicht der internationale (Wahl-)Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ).
Nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine (natürliche) Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ).

a) Gegenstand des Rechtsstreits sind unstreitig "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne der übereinkommensautonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, Verein für Konsumenteninformation - NJW 2002, 3617, 3618 Rn. 35 und vom 17. September 2002 - Rs. C-334/00, Tacconi - Slg. 2002, I 7357 Rn. 19 und 22).


b) Der Erfüllungsort, an dem "Ansprüche aus einem Vertrag" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eingeklagt werden können, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts (lex fori) für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. 12/76, Tessili - Slg. 1976, 1473 Rn. 13 ff; vom 15. Januar 1987 - Rs. 266/85, Shenavai - Slg. 1987, 239 Rn. 7; vom 29. Juni 1994 - Rs. C288 /92, Custom - Slg. 1994, I 2913 Rn. 26 und vom 28. September 1999 - Rs. C-440/97, Concorde - Slg. 1999, I 6307 Rn. 13; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - BGHR EGÜbk Art. 5 Nr. 1 Anwaltshonorar 1; Kropholler , Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. 2002 S. 131). Das ist hier das deutsche internationale Privatrecht.
aa) Streitige Verpflichtung - für die nach den vorbeschriebenen Grundsätzen der Erfüllungsort zu ermitteln ist - ist nicht jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung, sondern nur diejenige, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 9; vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 23 f; vgl. auch BGHZ 74, 136, 139; 134, 201, 205; BGH, Urteil vom 16. Januar 1981 - I ZR 84/78 - VersR 1981, 630). Sind mehrere Verpflichtungen aus einem Vertrag streitig, entscheidet nach dem Grundsatz, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt, die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 19); bei Sekundäransprüchen, vor allem Schadensersatzansprüchen, kommt es auf die entsprechende (primäre) Hauptverpflichtung an (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs. 14/76, de Bloos - Slg. 1976, 1497 Rn. 13/14 und vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 9; BGHZ aaO; MünchKomm ZPO-Gottwald
2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 9 und 11; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Betrifft der Rechtsstreit mehrere Hauptpflichten , ist der Erfüllungsort für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97, Leathertex - Slg. 1999, I 6747 Rn. 38 ff; MünchKomm ZPO-Gottwald aaO Rn. 9; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 2; Kropholler aaO S. 134 f).
bb) Im Streitfall fordert der Kläger "restlichen Kaufpreis" aus der Lieferung von Gurken an die Beklagte im Jahre 1999, Schadensersatz für angeblich fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken durch die Beklagte sowie - unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges - vorgerichtliche Anwaltskosten.
(1) Wäre der von den Parteien geschlossene Vertrag als Kaufvertrag zu beurteilen, wie das die Revision befürwortet, dann läge der internationale Gerichtsstand jedenfalls für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises in der Bundesrepublik Deutschland. Denn der hierfür maßgebende Erfüllungsort für die streitige (Haupt-)Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis zu zahlen, wäre der Wohnsitz des Klägers in G. . Das ergäbe sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 (BGB. 1989 II S. 588), das ohne Vorschaltung des deutschen internationalen Privatrechts anzuwenden wäre (BGHZ 134, 201, 206; Staudinger/Magnus, BGB <1999> Art. 1 CISG Rn. 85; jeweils m.w.N.). Es läge ein Kaufvertrag über Waren vor zwischen Parteien, die ihre Niederlassung (Art. 10 CISG) in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG, in der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden nämlich, hätten (Art. 1 Buchst. a CISG) und die die Anwendung des CISG nicht abbedungen
hätten (vgl. Art. 6 CISG). Für einen solchen Kaufvertrag bestimmt Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG, daß der Käufer den Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen hat; die Maßgeblichkeit des Einheitskaufrechts führt bei Geldschulden des Käufers (Art. 53 CISG) zu einem Klägergerichtsstand des Verkäufers (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 27 f ; vgl. - ebenfalls zu Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG - Vorlagebeschluß des BGH vom 26. März 1992 - VII ZR 258/91 - WM 1992, 1715, 1717; Kropholler aaO S. 131, 140; Staudinger /Magnus aaO Art. 57 Rn. 20).
(2) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch nicht einen Kauf-, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Das Vertragsverhältnis werde maßgeblich dadurch geprägt, daß die Beklagte für den Verkauf der Gurken an die Endabnehmer sorgen sollte. Diese Geschäftsbesorgung sei die Hauptpflicht der Beklagten gewesen, wofür sie vom Kläger Provisionen erhalten habe.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
(a) Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen den unstreitigen Sachverhalt und das schlüssige Klägervorbringen zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Es ging darum, die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung einzutreten (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 19 f und vom 4. März 1982 - Rs. 38/81, Effer - Slg. 1982, 825 Rn. 7; Kropholler aaO S. 128 f).
(b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des Klägers übergangen, wonach die Beklagte den Gurkenanbauern angeboten habe, die Ernte zu bestimmten Preisen, unterschiedlich je nach Güteklasse, aufzukaufen. Der Kläger habe dargelegt, die Parteien hätten am 11. März 1999 feste Vertragspreise vereinbart; diese seien von der Beklagten durch die Übersendung der "Bijlage Preisliste" bestätigt worden.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Festpreisabrede berücksichtigt. Es hat sie allerdings nicht als Vereinbarung eines Kaufpreises, sondern als Verkaufsgarantie, die die Beklagte als Geschäftsbesorgerin erteilt habe, aufgefaßt. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung eines Festpreises spricht nicht zwingend für einen Kaufvertrag und gegen eine Geschäftsbesorgung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - VIII ZR 106/90 - NJW-RR 1991, 994, 995 m.w.N. zur Abgrenzung Kauf/Kommission). Im übrigen stützen eine Reihe von Anhaltspunkten die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen: Die Geschäftsbeziehung der Parteien war Teil einer genossenschaftlichen Absatzorganisation. Der Kläger war in der fraglichen Zeit - wie andere Gurkenanbauer auch - über eine Versteigerungsgenossenschaft (mittelbares) Mitglied der beklagten niederländischen Genossenschaft. Diese war zu dem Zweck gebildet worden, den Absatz der von ihren (mittelbaren) deutschen und niederländischen Mitgliedern erzeugten Produkte zu fördern. Das geschah, indem die Beklagte die von den Produzenten gelieferten Gurken nach Güteklassen sortierte, wog und im Wege der Versteigerung, des Vorverkaufs und des Verkaufs vermarktete. Die erzielten Erlöse wurden den deut-
schen Gurkenanbauern über die - aus umsatzsteuerlichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige - Z. -Export GmbH ausgezahlt. Als Gegenleistung erhielt die Beklagte von den Gurkenanbauern Provisionen und Kostenersatz.
Die von den Produzenten gelieferten Gurken wurden zwar von der Beklagten sortiert und dabei vermischt. Das belegt aber noch nicht sicher, daß die Anbauer die Gurken in Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Beklagten übergeben und übereignet hätten. Kraft der von den Lieferanten erteilten Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) konnte die Beklagte die Gurken an Dritte veräußern, ohne selbst Eigentümerin zu werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. 2000 § 383 Rn. 17 zur Verkaufskommission

).


cc) Demnach ist - entsprechend der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts - zugrunde zu legen, daß Verpflichtungen der Beklagten aus Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) im Streit sind, in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, den vertraglich zugesagten (restlichen) Festpreis zu zahlen für die vom Kläger zur Vermarktung durch sie gelieferten Gurken. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die Geschäftsbesorgung in der Sonderform der Verkaufskommission (§ 383 Abs. 1 HGB) betrieb (vgl. Baumbach/Hopt aaO Rn. 6: Kommissionsvertrag als gegenseitiger Vertrag über Geschäftsbesorgung). Hiergegen könnte sprechen, daß die Parteien einen Festpreis vereinbarten, so daß die Beklagte zwar im fremden Interesse , aber auf eigene Rechnung gehandelt haben könnte (vgl. Koller in Staub Großkommentar HGB 4. Aufl. 1986 § 383 Rn. 14). Die Beurteilung des Streitfalls hängt indes von der Unterscheidung zwischen Geschäftsbesorgung und
Kommission nicht ab. Das deutsche Kollisionsrecht beruft nämlich jeweils als Recht des Vertragsverhältnisses (lex causae) - nach dem der Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung zu bestimmen ist (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) - das Recht am Sitz der Beklagten, d.h. das niederländische Recht.
Mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) unterlag der Vertrag der Parteien dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), und zwar grundsätzlich in allen Teilen des Vertrages (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat hat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Hauptverwaltung , ihre Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung, von der die Leistung zu erbringen ist, hat.
Im Fall eines Geschäftsbesorgungsvertrages gilt danach in der Regel das Recht am Sitz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten; denn er erbringt die charakteristische Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - ZIP 1996, 158 ; Staudinger/Magnus, BGB <2002> Art. 28 EGBGB Rn. 339 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Kommissionsvertrag. Dieser wird durch die Leistung des Kommissionärs charakterisiert, so daß das Recht an dessen Sitz maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1964 - II ZR 200/62 - WM 1965, 126, 127; RGZ 112, 81, 82; Baumbach/Hopt aaO Rn. 20; Staudinger//Magnus aaO Rn. 270 m.w.N.). Geschäftsbesorger - oder Kommissionär - und damit Erbringer der charakteristischen Leistung war die in den Niederlanden ansässige Beklagte. In den Niederlanden lag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Schwerpunkt
der Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere die vertragsprägende Verpflichtung der Beklagten, für den Verkauf der Gurken an die Endabnehmer zu sorgen.
dd) Der Erfüllungsort ist mithin nach niederländischem Recht - als dem nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB berufenen Vertragsstatut - zu bestimmen. Nach niederländischem Recht war der Erfüllungsort für die Verpflichtung des - in Festpreisen - zu zahlenden Verkaufserlöses wie für die Verpflichtung, die von dem Produzenten gelieferten Gurken vertragsgerecht zu sortieren und zu wiegen, in den Niederlanden. Das hat das Berufungsgericht festgestellt.
Die Revision beanstandet weder die Feststellung noch die Anwendung niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, die Parteien hätten am Sitz der die Zahlung für die Beklagte ausführenden Z. - Export GmbH in S. /Bundesrepublik Deutschland einen Erfüllungsort vereinbart. Die Rüge ist jedoch nicht hinreichend ausgeführt. Die Parteien hätten die Vereinbarung des Erfüllungsortes nach dem Recht des Vertragsverhältnisses (vgl. Kropholler aaO S. 135 f m.w.N.), also nach niederländischem Recht schließen müssen. Dem von der Revision angeführten Parteivortrag ist eine dementsprechende Behauptung indes nicht zu entnehmen.
Im übrigen vermag die Revision auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, die Parteien hätten die Auszahlung über die Z. -Export GmbH in S. nur aus umsatzsteuerlichen Gründen verabredet, also lediglich den Zahlungs-, nicht den Leistungsort dorthin verlegt. Soweit die Revision das anders beurteilt, legt sie einen Rechtsfehler nicht dar.
ee) Für den eingeklagten Sekundäranspruch auf Verzugsschadensersatz besteht derselbe internationale Gerichtsstand in den Niederlanden (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) wie für die streitigen (Haupt-)Verpflichtungen der Beklagten , die (restlichen) in Festpreisen vereinbarten Verkaufserlöse und Scha-
densersatz für fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken zu zahlen. Insoweit greift die oben genannte Grundregel, daß Nebensächliches der Hauptsache zu folgen hat.
Rinne Streck Schlick Richter Dr. Kapsa kann wegen Teilnahme an einer auswärtigen Tagung nicht unterschreiben. Rinne Galke

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Untern

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2002 - III ZR 102/02

bei uns veröffentlicht am 28.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/02 Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 545 Abs.
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 U 574/09 - 153

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das am 16.10.2009 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Saarbrücken – 17 KFH O 152/08 – wird zurückgewiesen.II. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.III. Das Urt

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/02
Verkündet am:
28. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s. auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001 Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 ) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466, 1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49; Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "bestraft" , indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00 - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und 17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.