Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZR 194/10

bei uns veröffentlicht am26.05.2011
vorgehend
Landgericht Duisburg, O 139/98, 12.08.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 141/08, 16.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/10
vom
26. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 - I-7 U 141/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 176.395,70 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
2
Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Berufungsgericht (IPRax 2001, 228 f) in teilweiser Abänderung eines Zwischenurteils des Landgerichts der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 80.000 DM aufgegeben. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, der Klägerin die Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, da die bisher geleistete Sicherheit nicht ausreichend sei.

II.


3
1. Eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag der Beklagten ist nicht veranlasst, da der Antrag unanfechtbar zurückzuweisen und das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Unter diesen Umständen kann der Senat insgesamt durch Beschluss entscheiden.
4
Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist unbegründet. Zwar kommt die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Eine nur geringfügige Überschreitung der geleisteten Sicherheit erfordert eine solche Anordnung jedoch regelmäßig nicht.
5
Im vorliegenden Fall übersteigen die - den Parteien der Höhe nach bekannten - bereits entstandenen und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiter entstehenden Prozesskosten, die der Beklagten von der Klägerin zu erstatten sind, selbst wenn die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis zum 31. Mai 2011 berücksichtigt wird, die bereits geleistete Sicherheit um nicht mehr als 1 %. Dies rechtfertigt die Anordnung einer entsprechenden weiteren Prozesskostensicherheit nicht (vgl. - allerdings wesentlich weitergehend , was offen bleiben kann - Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 112 Rn. 11). Dabei hat der Senat angesetzte Umsatzsteuerbeträge nicht berücksichtigt , da die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
6
2. Von einer näheren Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Senat nach § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.08.2008 - 24 (44) O 139/98 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2010 - I-7 U 141/08 -

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit


(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek

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(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.