Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZR 165/96

bei uns veröffentlicht am26.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 165/96
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewiesen.

Gründe


Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Behandlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).
Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat-
sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiterbildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde. Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen, in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzuheben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR 1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten entgegensteht.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

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