Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - III ZR 16/06

12.04.2006
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23.01.2002
Oberlandesgericht München, 1 U 2218/02, 17.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 und sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. werden zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
beantragte Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, weil der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen ist und die Begründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hat.

II.


2
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen wurde, gibt zu einer Änderung der Entscheidung keine Veranlassung.
3
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2003 zu erkennen gegeben, dass er die Mitwirkung der betroffenen Richter im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Diesen Willen haben die Richter, die über das Vorliegen des Ausschließungsgrundes befunden haben, ausweislich lit. A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 bei ihrer - negativen - Entscheidung auch erkannt. Der Beschluss vom 21. Juni 2004 steht der Annahme, durch die Entscheidung vom 3. Juni 2004 sei über ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch entschieden worden, nicht entgegen. Zwar mag dieser Beschluss darauf hindeuten, dass die über den Ausschluss der geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entscheidenden Richter der - § 42 Abs. 1, 1. Alt. ZPO widersprechenden - Ansicht waren, ein Ablehnungsgesuch im rechtstechnischen Sinn könne nur zur Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit angebracht werden. Gleichwohl bleibt es dabei, dass sie den im Schriftsatz vom 11. November 2003 erklärten Ablehnungswillen des Klägers erkannt und mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 eine Sachentscheidung über das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 41 Nr. 1 ZPO getroffen haben, nicht anders als bei einem - nach ihrem Verständnis - "echten" Ablehnungsgesuch.
4
2. In der Revisionsbegründung beanstandet der Kläger weiter die Anwendbarkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie auf das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 vorangegangene Verwaltungs - und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hätten wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, sich von einer bereits im Ausgangspunkt rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht freimachen können und gesetzliche Bestimmungen handgreiflich falsch ausgelegt. Diese Sicht vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht zu teilen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsstandpunkt nicht gebilligt. Deren Rechtsanwendung überschritt jedoch aus den zutreffenden auf Seiten 6, 16 ff des Berufungsurteils ausgeführten Gründen nicht die Grenzen, die für die Anwendbarkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie gelten.
5
3. Soweit der Kläger in der Gegenvorstellung geltend macht, er beanspruche Schadensersatz auch für richterliches Fehlverhalten außerhalb des Spruchrichterprivilegs, ist der Senat hierauf bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2005 eingegangen (Rn. 12).
6
4. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung , die der Senat vollumfänglich geprüft hat, wird abgesehen.

III.


7
Der Antrag des Klägers, ihm Rechtsanwalt K. beizuordnen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Beiordnung nach § 121 ZPO verlangt , fehlt es aus den im Beschluss vom 21. Dezember 2005 und den oben unter Nummer II genannten Gründen an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
8
Soweit der Beiordnungsantrag hilfsweise auf § 78b ZPO gestützt wird, ist er gleichfalls unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (z.B.: Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1, Anstrengungen , zumutbare 1; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2; Beschluss vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Rechtsanwalt K. ist nach den Angaben des Klägers grundsätzlich bereit, diesen zu vertreten. Die Übernahme des Mandats scheitert allerdings an der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers. In diesen Fällen scheidet die Bestellung eines Notanwalts aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 und 13. April 1994 jew. aaO). Vielmehr ist hierfür allein § 121 ZPO einschlägig.

IV.


9
Der vom Kläger weiter gestellte Antrag festzustellen, dass der Kläger unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfe- und des Hauptsacheverfahrens einen Kostenerstattungsanspruch nach dem Veranlassungsprinzip habe, unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb von ihm nicht persönlich gestellt werden. Soweit das Petitum des Klägers als im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 angebrachter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen sol- chen Antrag im Revisionsverfahren aufzufassen sein sollte, ist es zurückzuweisen , weil Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nur die Ansprüche sein können, über die das Berufungsgericht entschieden hat (vgl. § 559 ZPO), so dass Klageänderungen oder -erweiterungen, von hier nicht vorliegenden engen Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen sind (z.B.: BGH, Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; Zöller /Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rn. 10). Der nunmehr angekündigte Antrag war jedoch im Berufungsverfahren ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und der Sitzungsprotokolle vom 4. November 2004 und 20. Januar 2005 in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.