Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - III ZB 3/11

bei uns veröffentlicht am24.03.2011
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 O 6847/09, 19.08.2009
Oberlandesgericht Nürnberg, 4 W 2037/09, 19.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 3/11
vom
24. März 2011
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 und 8. März 2010 - 4 W 2037/09 - werden als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in den Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1). Der Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 – 4 W 2037/09 – tragenden Richter ist bereits deshalb nicht beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung angefallen , weil es nicht die Beschlussunfähigkeit des Oberlandesgerichts zur Folge hatte (§ 45 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.08.2009 - 4 O 6847/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 W 2037/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.