Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2008 - III ZA 27/07

bei uns veröffentlicht am19.06.2008
vorgehend
Landgericht Hamburg, 311 O 65/05, 13.09.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 36/05, 14.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 27/07
vom
19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin HarsdorfGebhardt

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage einer verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senatsentscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.
2
Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstellung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi- nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.
Wurm Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2008 - III ZA 27/07 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.