Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - III ZA 17/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
- 2
- Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe- schwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. September 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
- 3
- Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort zu erhalten.
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 –
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.