Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - III ZA 13/18

17.05.2018
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 232 C 10/10, 25.07.2011
Landgericht Berlin, 80 T 14/18, 22.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 13/18
vom
17. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZA13.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 - 80 T 14/18 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet.
2
Die von der Antragstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2018 beantragte Verbindung mit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Dezember 2017 - 238 C 238/17 - kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung liegen nicht vor.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Verbindungsantrag, dem als Anlage eine diesbezügliche Beschwerdeschrift beigefügt war, nicht als Einlegung einer derartigen Beschwerde wertet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg nicht statthaft ist, so dass auch insoweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheiden würde.
Herrmann Liebert
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 232 C 10/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2018 - 80 T 14/18 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - III ZA 13/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.