Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2006 - III ZA 12/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; Nachweise bei Zöller/ Philippi ZPO 25. Aufl. § 119 Rn. 53). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit der am 15. September 2005 eingegangenen Antragsschrift angekündigt, eine "Formularerklärung" werde nachgereicht. Bis zum Ablauf der - durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. August 2005 am 18. August 2005 in Gang gesetzten - Beschwerdefrist von einem Monat (am Montag, dem 19. September 2005) ist dies jedoch nicht geschehen; erst mit am 6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ist eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu den Akten gereicht worden.
- 2
- Der Senat hat auch keine Möglichkeit gesehen, den weiteren Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14. September 2005 eine Verweisung auf das in der Vorinstanz benutzte Formular, verbunden mit der unmissverständlichen Mitteilung, die Verhältnisse seien unverändert geblieben (vgl. BGHZ 148, 66, 69), zu entnehmen.
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 O 382/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 7 U 72/04 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.