Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2001 - III ARZ 1/01

26.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ARZ 1/01
vom
26. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. April
2001

beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. März 2001 nicht zuständig.

Gründe


Mit Schriftsatz eines seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 2001 hat der Kläger insgesamt neun Mitglieder des 7., 4. und 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, sein Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht wäre indessen nur und erst dann zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, wenn das Saarländische Oberlandesgericht durch das Ausscheiden seiner abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vertretungsregelung durch das Präsidium (vgl. § 21 e GVG) erschöpft wäre. Davon kann hier indessen keine Rede sein (vgl. die Bestimmungen in C II 1 und 2 und im übrigen gegebenenfalls in C I 1
und C II 4 des Geschäftsverteilungsplans 2001 für das Saarländische Oberlandesgericht

).


Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2001 - III ARZ 1/01 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.