Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2001 - II ZR 85/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die seitens der beklagten GmbH ausgesprochene Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, und hat die Beklagte zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich Januar 2000 in einer Gesamthöhe von rund 100.000,00 DM zuzüglich Zinsen kostenpflichtig verurteilt. Die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hat es auf 100.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte hat am 20. März 2001 Revision eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Der Kläger, der die Sicherheitsleistung - schon mit Rücksicht auf den ständig steigenden Zinsbetrag und die zwischenzeitlich gegen die Beklagte festgesetzten Kosten - für unange-
messen niedrig festgesetzt hält, beantragt deren Heraufsetzung auf 140.000,00 DM.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 718 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit unanfechtbar. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daû im Revisionsverfahren sowohl die Heraufsetzung der Sicherheitsleistung (Beschl. v. 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213) als auch die Herabsetzung derselben (Beschl. v. 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 - Art. 2) ausscheidet. Dies entspricht entgegen der Ansicht des Klägers allgemeiner Ansicht im Schrifttum (Münch.Komm. z. ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 718 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 718 Rdn. 1; Baumbach/Albers/Hartmann , ZPO 59. Aufl. § 718 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 718 Rdn. 6 i.V.m. Vor § 708-720 Rdn. 12).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
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(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.