Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - II ZR 351/12
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Eine Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner aus eigenem Recht anregt, ist nicht veranlasst.
- 2
- Der Senat hat die Klageanträge zu 1 und 2, die das gleiche wirtschaftli- che Interesse betreffen, zusammenfassend mit 117.200 € (20% von 586.000 €) bewertet. Damit ist auch der auf Freistellung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) angemessen erfasst (§ 3 ZPO). Zwar betragen die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Deutschen Bank nach Angabe der Beklagten ins- gesamt 586.000 €. Der Streit der Parteien, den der Kläger mit seinem Feststel- lungsantrag in seinem Sinne geklärt wissen wollte, betraf aber nur die Mithaftung des Klägers nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Den bei einer überproportionalen Inanspruchnahme des Klägers durch die Drittgläu- bigerin bestehenden Ausgleichsanspruch des Klägers haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
- 3
- Die für einen Befreiungsantrag geltenden Bewertungsregeln lassen sich auf den hier zu beurteilenden Feststellungsantrag nicht ohne weiteres übertragen. Davon abgesehen wird auch für den auf Befreiung gerichteten Leistungsantrag eines Gesamtschuldners gegen den anderen verbreitet angenommen, dass nur der Anteil des Klägers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen sei (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Befreiung“; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 73; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 24 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“; OLG Rostock, OLGR 2009, 223, 224).
- 4
- Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist auf das Interesse des Klägers an der Aufstellung und dem Erhalt der dort bezeichneten Abschlussrechnungen abzustellen, das mit 5.000 € angemessen bewertet erscheint (§ 3 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.06.2011 - 4 O 302/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 U 466/11 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.