Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - II ZR 351/12

bei uns veröffentlicht am18.08.2014
vorgehend
Landgericht Gera, 4 O 302/10, 06.06.2011
Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 466/11, 25.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z R 3 5 1 / 1 2
vom
18. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
An dem mit Beschluss vom 8. Juli 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird festgehalten.

Gründe:


1
Eine Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner aus eigenem Recht anregt, ist nicht veranlasst.
2
Der Senat hat die Klageanträge zu 1 und 2, die das gleiche wirtschaftli- che Interesse betreffen, zusammenfassend mit 117.200 € (20% von 586.000 €) bewertet. Damit ist auch der auf Freistellung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) angemessen erfasst (§ 3 ZPO). Zwar betragen die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Deutschen Bank nach Angabe der Beklagten ins- gesamt 586.000 €. Der Streit der Parteien, den der Kläger mit seinem Feststel- lungsantrag in seinem Sinne geklärt wissen wollte, betraf aber nur die Mithaftung des Klägers nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Den bei einer überproportionalen Inanspruchnahme des Klägers durch die Drittgläu- bigerin bestehenden Ausgleichsanspruch des Klägers haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
3
Die für einen Befreiungsantrag geltenden Bewertungsregeln lassen sich auf den hier zu beurteilenden Feststellungsantrag nicht ohne weiteres übertragen. Davon abgesehen wird auch für den auf Befreiung gerichteten Leistungsantrag eines Gesamtschuldners gegen den anderen verbreitet angenommen, dass nur der Anteil des Klägers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen sei (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Befreiung“; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 73; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 24 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“; OLG Rostock, OLGR 2009, 223, 224).
4
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist auf das Interesse des Klägers an der Aufstellung und dem Erhalt der dort bezeichneten Abschlussrechnungen abzustellen, das mit 5.000 € angemessen bewertet erscheint (§ 3 ZPO).
Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.06.2011 - 4 O 302/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 U 466/11 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.