Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 302/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für rückständiges Geschäftsführergehalt beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag 187.500,-- DM. Abschläge hierauf sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Feststellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch, daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, sondern Schadensersatzansprüche in Gestalt des Vergütungsinteresses geltend gemacht werden (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 1992, 698 m.N.).
2. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzansprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme richtet sich dementsprechend nach § 9 ZPO, wobei gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20 % zu machen ist. Der "Vergütungsanteil" beträgt daher 420.000,-- DM (12.500,-- DM x 12 x 3,5 x 80 %). Bei der Tantieme konnte nicht lediglich der von der Beklagten ohne nähere Anhaltspunkte genannte geringe Betrag von 7.500,-- DM jährlich zugrunde gelegt werden; ausweislich GA 80, 81 betrug die Tantieme für 1994 32.300,-- DM, so daß der Senat einen geschätzten Mittelwert von 20.000,-- DM p.a. für vertretbar erachtet. Der Streitwertanteil der Tantiemeforderung beträgt danach 56.000,-- DM (20.000,-- DM x 3,5 x 80 %).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Joeres
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 302/99
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 302/99
Referenzen - Gesetze
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.