Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - II ZR 120/10

bei uns veröffentlicht am22.01.2013
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 53 C 14867/08, 27.05.2009
Landgericht Düsseldorf, 23 S 213/09, 19.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 120/10 Verkündet am:
22. Januar 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

beschlossen:
1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. 2. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Dienstag, den 16. April 2013, 10.00 Uhr.

Gründe:


1
Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachgerechte Anträge stellen. Dazu werden dem Kläger die nachfolgenden Hinweise erteilt.
2
Die Revision erfasst das gesamte landgerichtliche Urteil, soweit zuungunsten des Beklagten entschieden worden ist.
3
1. Der Beklagte hat allerdings seine Revision - soweit wie die Klage betrifft - auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränkt und hat die Entscheidung über seinen vor dem Amtsgericht gestellten und vor dem Berufungsgericht der Sache nach wiederholten Klageabweisungsantrag jedenfalls nicht ausdrücklich angegriffen. Diese Beschränkung ist aber unzulässig und damit unwirksam.
4
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Rn. 8 ff.; Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rn. 14 ff.). Danach wird eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein Zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 162/98, ZIP 1999, 374; MünchKommZPO /Krüger, 4. Aufl., § 551 Rn. 17; Ball in Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 6 i.V.m. § 520 Rn. 22; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 18 i.V.m. § 552 Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 29). Entscheidend ist aber auch bei einem Zurückbehaltungsrecht, ob dieses im Einzelfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt). Das ist hier nicht der Fall.
5
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, der mit der Übertragung der Aktien auf die Klägerin Zug um Zug zu erfüllen ist, kann nur dann bestehen, wenn die Regelung in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages nicht schon insgesamt nichtig ist. Denn bei einer Nichtigkeit der Gesamtregelung besteht keine Anspruchsgrundlage für einen Abfindungsanspruch. Ohne einen derartigen Anspruch kann aber eine Zug um Zug-Verurteilung nach § 274 Abs. 1 BGB nicht erfolgen. Dass der Beklagte die Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien nicht angreifen will, reicht nicht aus, um - auch bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede - einen Abfindungsanspruch zu begründen. Denn die Gründe des landgerichtlichen Urteils werden von der Rechtskraft nicht erfasst. Rechtskräftig wird nur der Urteilsausspruch, d.h. der prozessuale Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 2 f.; Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 335; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 34, 36). Das gilt unabhängig von der Frage, ob auch die "rechtliche Einordnung" des zugesprochenen Anspruchs, etwa als ein solcher aus Vertrag , an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183 Rn. 12; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 110 ff.; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 322 Rn. 53 ff.). Dadurch kann jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen, dass die dem Rückübertragungsanspruch zugrunde liegende Vertragsklausel wirksam ist (vgl. RGZ 144, 54, 61, BAG, NJW 1996, 1299, 1300; BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, ZIP 1999, 404, 405), und zwar auch nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 80 ff., 86).
6
Der Senat ist danach nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht die Wirksamkeit der vertraglichen Abrede anders zu beurteilen , als es das Berufungsgericht bezüglich des Rückübertragungsanspruchs getan hat. Damit besteht die Gefahr, dass ein und dieselbe Frage einerseits vom Berufungsgericht und andererseits vom Senat unterschiedlich beurteilt wird. Es fehlt mithin die tatsächliche und rechtliche Unabhängigkeit des Rückübertragungsanspruchs von dem Abfindungsanspruch.
7
Die Unzulässigkeit der Revisionsbeschränkung führt dazu, dass die Beschränkung unwirksam ist und die Revision das gesamte Urteil des Berufungs- gerichts erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rn. 17).
8
2. Dennoch ist über diesen Streitstoff nur zu verhandeln, wenn der Revisionskläger einen entsprechenden Antrag gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestellt hat (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 557 Rn. 7). Denn sonst würde der Senat dem Beklagten gegebenenfalls unter Verstoß gegen § 557 Abs. 1 ZPO mehr zusprechen, als er beantragt hat. Ob der Antrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich die Revision letztlich doch gegen die gesamte Verurteilung richten soll, kann offen bleiben. Denn auch darauf ist der Revisionskläger hinzuweisen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - V ZR 233/11, juris Rn. 12).
9
Eine Ausdehnung des Revisionsantrags wäre noch rechtzeitig. Zwar steht mit dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht normalerweise fest, in welchem Umfang das angefochtene Urteil zu Überprüfung gestellt wird und in welchem Umfang es mangels eines Revisionsangriffs rechtskräftig wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66). Das kann aber nicht gelten, wenn das Revisionsgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um dem Revisionskläger nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10
Die mögliche anfängliche Beschränkung der Revision bedeutet den Umständen nach auch nicht einen teilweisen Rechtsmittelverzicht. Dafür fehlt es an einer hinreichend bestimmten Erklärung, die durch die Revisionseinlegung und -begründung eröffnete Anfechtungsmöglichkeit endgültig preiszugeben (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 551 Rn. 17).
11
3. Die Revisionsbegründung des Beklagten schließlich erfüllt in Bezug auf das gesamte Urteil die Voraussetzungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, oder der Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben. Im Fall der Erweiterung der Revisionsanträge muss sich die Begründung auch auf den neu hinzugekommenen Prozessstoff beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67 f.; Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66, s. auch Urteil vom 1. Juni 1999 - II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352, 1354, insoweit in BGHZ 142, 92 nicht abgedruckt; MünchKommZPO/ Krüger, 4. Aufl., § 551 Rn. 19).
12
Das ist hier der Fall. Die Revisionsbegründung stellt unter anderem darauf ab, dass die Klausel über die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien nach § 138 BGB nichtig sei. Dieser Umstand beschränkt sich nicht notwendigerweise auf den Ausschluss einer Abfindung, sondern kann auch die Klausel insgesamt umfassen. Ob das tatsächlich der Fall ist, spielt für die Zulässigkeit der Revision keine Rolle.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2009 - 53 C 14867/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2010 - 23 S 213/09 -

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

8
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Revisionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715). Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen mithin auch die Beschränkung der Revisionszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 m.w.N.).
14
Eine a) bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung auf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rdn. 22) scheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW 1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflichtteilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbstständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl. § 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 13/07
Verkündet am:
14. März 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Verwaltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet , die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zuordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.
2
Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolglos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senatsurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.
3
Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004.
4
Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die unzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin drohende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf verlangt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 „anerkannt“. Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklagten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betragsverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte bereits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten jedoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend ergänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.

II.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern beruht.
9
a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.
10
aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar 2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.
11
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Berufungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude überhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.
12
bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom 28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausgesetzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf (BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar 2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekonstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember 2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus.
13
b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin Nutzungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Verzugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381, 383).
14
2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
15
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfahren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig abzuweisen , in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist.

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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.
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aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.
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Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen – auf „Herausgabe des Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; für Rechtskrafterstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtli- che Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht.
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Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.
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bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06).
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cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit Wirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vertrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKommBGB /Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas- sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen , nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klägerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH (Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungsgebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschränken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/ Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund- stückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück beziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes.
Krüger RiBGH Dr. Klein ist Lemke infolge Urlaubs an der Unterschriftgehindert. Karlsruhe,den17.3.2008 Der Vorsitzende Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -
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der In Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einordnung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließlich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht jedoch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort entschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldensform nicht an.
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Eine a) bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung auf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rdn. 22) scheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW 1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflichtteilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbstständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl. § 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.