Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2002 - II ZB 3/01

bei uns veröffentlicht am28.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/01
vom
28. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.272,27 ? (= 6.400,00 DM)

Gründe:


Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Röhricht Hesselberger Henze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.