Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2001 - II ZB 26/01

bei uns veröffentlicht am21.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 26/01
vom
21. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer,
Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht aus. Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Röhricht Goette Kraemer Joeres Wassermann

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2001 - II ZB 26/01 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.