Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2006 - II ZB 2/06

bei uns veröffentlicht am04.12.2006
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 2 O 1440/05, 01.11.2005
Oberlandesgericht Dresden, 3 W 1412/05, 14.12.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 2/06
vom
4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach § 126 ZPO klären lassen. Beschwerdewert: 132,00 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.11.2005 - 2 O 1440/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner

Referenzen

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.