Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2000 - II ZB 10/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von 3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO). In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der anwaltlich und durch seinen Vater H. He. vertretene Beklagte seineBerufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom 31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Beklagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach erfolgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.