vorgehend
Landgericht Köln, , 0 O 146/97

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 16/06
vom
11. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Gründe:

1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
2
a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die Antragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.
3
b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.
4
2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2009 - II ZA 1/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/09 vom 2. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.