Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - I ZR 186/17

bei uns veröffentlicht am11.04.2019
vorgehend
Landgericht Berlin, 16 O 60/13, 28.10.2014
Kammergericht, 5 U 155/14, 22.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 186/17
vom
11. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:110419BIZR186.17.0
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 ausgesetzt, weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage 1 auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist.

Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2014 - 16 O 60/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2017 - 5 U 155/14 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.