Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - I ZR 159/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.276,38 DM
Gründe:
Der Senat konnte entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten über die Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Nebenintervenientin zu 2) daran gehindert zu sein. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten
ist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht (Wieczorek /Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention bei Prüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO jedoch nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum Revisionsbeklagten in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit ist.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Raebel
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.