Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2009 - I ZR 144/08

bei uns veröffentlicht am07.10.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 514/05, 10.03.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 162/06, 23.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 144/08
vom
7. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

1
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewiesen , dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechtigungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, weil die Beklagte sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton für Mobiltelefone genutzt hat. Die Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Werkes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin zu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in welchem Umfang der Klägerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk eingeräumt worden sein sollen.
2
Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats (Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009) führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehenden Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass diese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtigtes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem in Rede stehenden Werk eingeräumt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23 zweiter Absatz).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 308 O 514/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 162/06 -

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.