Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - I ZR 13/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 13/11
vom
28. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
1. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Kummer und Wassermann beigeordnet.
2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Kummer und Wassermann beigeordnet.
Gründe:
- 1
- Die Beklagte zu 1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 (I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 - Haus & Grund I; I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III) und vom 10. Juni 2009 (I ZR 34/07, GRUR-RR 2010, 205 - Haus & Grund IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.
- 2
- Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 HKO 2203/10 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2010 - 29 U 3314/10 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.