Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2004 - I ZR 110/04

bei uns veröffentlicht am07.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 110/04
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der Sache I ZR 162/03.

Gründe:


Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2004 - I ZR 110/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Referenzen

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.