Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - I ZB 63/13

bei uns veröffentlicht am06.11.2013
vorgehend
Amtsgericht Bremen-Blumenthal, 22 M 777/13, 07.05.2013
Landgericht Bremen, 2 T 313/13, 21.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 63/13
vom
6. November 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richter des Bundesgerichtshofs mit Ausnahme der Richter des III. Zivilsenats und des VI. Zivilsenats, insbesondere gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler sowie den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. MeierBeck und die Richter am Bundesgerichtshof Gröning, Mühlens, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann, Schuster und Dr. Deichfuß wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Schuldner hat gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2013, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. Mai 2013 als unzulässig verworfen worden war, Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat diese mit Beschluss vom 12. September 2013 als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hatte. Mit Schreiben vom 15. September 2013 hat der Schuldner die oben bezeichneten Richter am Bundesgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
Das Ablehnungsgesuch ist schon nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss vom 12. September 2013 zwar erst am 17. September 2013 zur Post gegeben worden, das Ablehnungsgesuch aber erst danach am Abend des 17. September 2013 um 21.35 Uhr per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Das Ablehnungsgesuch ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig , weil die vom Beklagten dafür vorgetragene Begründung von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Das Vorbringen des Schuldners erschöpft sich darin, dass er die von ihm abgelehnten Richter als nicht zur Entscheidung des Verfahrens berufen ansieht. Damit hat der Schuldner keinen Befangenheitsgrund vorgetragen und glaubhaft gemacht, der sich individuell auf die von ihm abgelehnten Richter bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3 f.). Im Hinblick darauf entscheidet der Senat abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 2 f. mwN).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 07.05.2013 - 22 M 777/13 -
LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2013 - 2 T 313/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZA 2/13

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a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3).

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

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a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3).