Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZB 37/17

bei uns veröffentlicht am01.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Günzburg, M 3330/16, 18.01.2017
Landgericht Memmingen, 44 T 95/17, 16.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 37/17
vom
1. Juni 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB37.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

1
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 16. März 2017 - 44 T 95/17) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
AG Günzburg, Entscheidung vom 18.01.2017 - M 3330/16 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 16.03.2017 - 44 T 95/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - IX ZB 109/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/07 vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

Landgericht Memmingen Beschluss, 16. März 2017 - 44 T 95/17

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Beschluss I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 18.01.2017 (Az.: M 3330/16) wird kostenfällig als unzulässig verworfen. II. Der Streitwert für das B

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Beschluss

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 18.01.2017 (Az.: M 3330/16) wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 117,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Ausstandsverzeichnisses des Landkreises ... mit einer Hauptforderung in Höhe von 117,00 Euro. Auf dieser Grundlage erteilte der Gläubiger unter dem 09.11.2016 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) Zwangsvollstreckungsauftrag. Die zuständige Gerichtsvollzieherin forderte den Schuldner unter dem 22.11.2016 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) zur Zahlung auf und bestimmte gleichzeitig Termin zur Durchführung der Zwangsvollstreckung vor Ort auf den 14.12.2016. Daraufhin teilte der Schuldner mit Schriftsatz vom 28.11.2016 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) mit, dass ein Besuch bei ihm überflüssig sei. Außerdem habe er keine den Gebühren entsprechende Menge an Restmüll verursacht. Im Rahmen des Termins in der Wohnung des Schuldners am 14.12.2016 erklärte der Schuldner ausweislich des bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Protokolls, dass er nicht zur Zahlung bereit sei, da keine entsprechende Verpflichtung bestehe. Daraufhin bestimmte die zuständige Gerichtsvollzieherin unter dem 16.12.2016 (Gerichtsvollzieher-Dienste) Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 24.01.2017. Die entsprechende Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 17.12.2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 (Bl. 1/4 d.A.) legte der Schuldner beim Amtsgericht Günzburg Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache ein und führte zur Begründung aus, dass er lediglich eine geringe Menge an Restmüll produziere und mit dem Gläubiger keinen Vertrag geschlossen habe. Das Amtsgericht Günzburg bat den Schuldner mit Verfügung vom 27.12.2016 (Bl. 4 Rückseite d.A.) um Mitteilung, ob der vorgenannte Schriftsatz als Rechtsbehelf ausgelegt werden solle und gegen welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme sich der Schuldner ggf. wenden wolle. Daraufhin teilte der Schuldner mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Bl. 5 d.A.) mit, dass er die Forderung nicht einsehe und nicht anerkenne. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.01.2017 (Bl. 6 d.A.), legte der Schuldner erneut Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache ein und legte erneut dar, dass er nicht zur Zahlung von „Wuchergebühren“ bereit sei. Das Amtsgericht Günzburg wies mit Verfügung vom 02.01.2017 (Bl. 7 d.A.) darauf hin, dass Einwendungen gegen die Forderung an sich nur im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könnten. Eine solche Klage dürfte jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben. Daraufhin teilte der Schuldner mit Schriftsatz vom 16.01.2017 (Bl. 8/9 d.A.) mit, dass von ihm Geld für Leistungen verlangt werde, die er nicht in Anspruch nehme. Das Amtsgericht bearbeitete die Einwendungen des Schuldners nunmehr als Erinnerung und entschied mit Beschluss vom 18.01.2017 (Bl. 10/11 d.A.), die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass lediglich materiell rechtliche Einwendungen vorgetragen wurden, die im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.01.2017 zugestellt worden war, legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 22.01.2017, beim Landgericht Memmingen eingegangen per Telefax am 24.01.2017 (Bl. 15 d.A.), Widerspruch ein.

Zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 24.01.2017 erschien der Schuldner ausweislich des bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Protokolls unentschuldigt nicht. Daraufhin ordnete die zuständige Gerichtsvollzieherin unter dem 24.01.2017 (Gerichtsvollzieher-Dienstakte) die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft an. Diese Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 26.01.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 (Bl. 16/21 d.A.) teilte der Schuldner erneut mit, dass bei ihm kein Müll in nennenswerter Menge anfalle und er daher nicht zur Zahlung bereit sei. Das Amtsgericht Günzburg entschied mit Beschluss vom 02.02.2017 (Bl. 22/23 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Einwendungen des Schuldners nach wie vor allenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könnten. Tatsachen oder Verfahrensmängel, die eine Vollstreckung hindern würden, seien nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 05.02.2017 (Bl. 25 d.A.) teilte der Schuldner mit, dass er nunmehr eine Vollstreckungsgegenklage wolle.

Das Beschwerdegericht wies mit Verfügung vom 15.02.2017 (Bl. 36 d.A.) darauf hin, dass die Forderung vollständig bezahlt wurde und das Rechtsschutzinteresse weggefallen sein dürfte. Daher stellte das Beschwerdegericht eine Rücknahme der Beschwerde anheim. Der Schuldner teilte mit Schriftsatz vom 19.02.2017 (Bl. 37 d.A.) mit, dass die Zahlung lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, um die bevorstehende Verhaftung zu vermeiden. Daraufhin wies das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 06.03.2017 (Bl. 38 d.A.) erneut darauf hin, dass der zu vollstreckende Betrag an den Gläubiger ausgekehrt worden sei und damit die Zwangsvollstreckung vollständig beendet sei. Durch prozessuale Überholung sei daher das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Auf die Frage, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt sei oder nicht, dürfte es nicht ankommen. Daraufhin teilte der Schuldner mit Schriftsatz vom 15.03.2017 (Bl. 41 d.A.) mit, dass er nach wie vor nicht wisse, was er hätte tun sollen. Bei Nichtzahlung hätte er sich 6 Monate unschuldig einsperren lassen müssen.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Das Amtsgericht Günzburg hat die Schriftsätze des Schuldners mangels Konkretisierung durch denselben zu Recht als Erinnerung behandelt und diese zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde. Allerdings ergibt sich aus der beigezogenen Gerichtsvollzieher-Dienstakte, dass der zu vollstreckende Betrag am 07.02.2017 bezahlt und der Titel an den Schuldner ausgehändigt wurde. Am 08.02.2017 wurde der vereinnahmte Betrag an den Gläubiger ausgekehrt.

Damit ist die Zwangsvollstreckung vollständig beendet (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, vor § 704 Rn. 29) und das Rechtsschutzbedürfnis ist durch prozessuale Überholung entfallen (vgl. Wall, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 572 Rn. 12; Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand 01.02.2016, § 572 Rn. 14; Lipp, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Auflage 2016, § 572 Rn. 26; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 572 Rn. 18). Auf die Frage, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist oder nicht, kommt es nicht an (vgl. zum Parallelfall der Abgabe der Vermögensauskunft unter dem Eindruck der bevorstehenden Verhaftung Voit, in: Musielak/derselbe, ZPO, 13. Auflage 2016, § 802 g Rn. 10).

Die sofortige Beschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache findet nicht statt. Ebensowenig ist es dem Beschwerdegericht möglich, Ausführungen dazu zu tätigen, was der Schuldner hätte tun können bzw. sollen.

Soweit der Schuldner mit Schriftsatz vom 05.02.2017 ausgeführt hatte, dass seine Schreiben an das Amtsgericht Günzburg als Vollstreckungsgegenklage gewertet werden sollen, wird dies durch das Amtsgericht Günzburg nach Aktenrückleitung zu prüfen sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVG auf die Höhe der der Vollstreckung zugrundeliegenden Hauptforderung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; HkZPO /Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16).
3
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.