Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - I ZB 113/05

bei uns veröffentlicht am26.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Gießen, 42 M 20979/05, 02.09.2005
Landgericht Gießen, 7 T 459/05, 28.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 113/05
vom
26. Oktober 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a
ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nach § 807 ZPO verlangen.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05 - LG Gießen
AG Gießen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 28. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September 2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Die Gläubigerin hat beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Sicherungsvollstreckung nicht verlangt werden könne.
2
Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Die Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Gläubigerin ist berechtigt, gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO zu betreiben.
5
1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO für zulässig erachtet. Es hat seine Annahme im Wesentlichen aus der Entstehungsgeschichte des § 720a ZPO hergeleitet. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht angenommen, der Zweck der Sicherungsvollstreckung, dem Gläubiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Titels eine Sicherung zu verschaffen , könne nur erreicht werden, wenn der Gläubiger die Möglichkeit habe, im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das zur Sicherung seiner Forderung vorhandene Vermögen zu ermitteln. Der Beruf des Schuldners rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
6
2. a) Die Vorschrift des § 720a ZPO dient den Interessen des Gläubigers. Sie räumt ihm die Möglichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schon vor Erbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten (§ 720a Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung erlaubt dem Gläubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die Pfändung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollständigt die Norm den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen (vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 720a Rdn. 1).
7
Die Frage, ob der Gläubiger aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 807 ZPO verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (die Frage bejahend: OLG Stuttgart NJW 1980, 1698; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Hamm MDR 1982, 416; KG MDR 1989, 745; OLG Koblenz MDR 1991, 63, unter Aufgabe von NJW 1979, 2521; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Hamburg MDR 1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 720a Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rdn. 5; Wieczorek /Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 720a Rdn. 8; Hölk, MDR 2006, 841; die Frage verneinend: LG Mainz JurBüro 1987, 926; LG Berlin Rpfleger 1980, 352; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248).
8
b) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach Art. 46 EuGVVO entschieden hat (Beschl. v. 2.3.2006 - IX ZB 23/06, Rpfleger 2006, 328 = MDR 2006, 892), kann der Gläubiger im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (BGH Rpfleger 2006, 328, 329; OLG Hamburg MDR 1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH Rpfleger 2006, 328, 329, m.w.N.).
9
Den Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abwenden, dass er Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO stellt. Darüber hinaus kann er von der Abwendungsbefugnis gemäß § 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch machen und im Übrigen bei einer entsprechenden Sachlage gegebenenfalls auch darlegen , dass das Verlangen des Gläubigers nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser bereits in anderer Weise hinreichend gesichert sei (OLG Hamburg MDR 1999, 255; Hölk aaO S. 842). Für einen weitergehenden Schuldnerschutz besteht keine Notwendigkeit. Dem- entsprechend unterliegt die Vorschrift des § 720a ZPO auch keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Hölk aaO S. 842).
10
III. Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 02.09.2005 - 42 M 20979/05 -
LG Gießen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 T 459/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 720a Sicherungsvollstreckung


(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, alsa)bewegliches Vermöge

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(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)