Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2003 - I ZA 4/02

bei uns veröffentlicht am20.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 4/02
vom
20. März 2003
in Sachen
betreffend die Markenanmeldung 301
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenats) vom 4. September 2002 wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts ist wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen.
Dem Antragsteller, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke "E. " für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowie später die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung sowie Stundung der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch Beschluß der Marken-
stelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden.
Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die Beschwerde mit Normenkontrollantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für seine Markenanmeldung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat "die Beschwerde" des Antragstellers nur insoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des Beschlusses des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Beschwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebühren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage bestehe.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere Anträge gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das Bundespatentgericht nur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des Patentamts zuständig sei.
Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentgericht nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht für verfassungswidrig gehalten hat.
II. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG) nicht vorliegen.
Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß das Bundespatentgericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde entschieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Beschwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem Antragsteller letztlich um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.
Aber auch der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung liegt nicht vor. Dieser Rechtsbeschwerdegrund soll allein den Begründungszwang sichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Es kommt deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung
zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol).
Diesen Voraussetzungen wird der Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht der Auffassung ist, für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren) bestehe keine Rechtsgrundlage.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2003 - I ZA 4/02 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Markengesetz - MarkenG | § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

Referenzen

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.