Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - I ZA 11/17

07.06.2018
vorgehend
Landgericht Siegen, 2 O 42/16, 05.12.2016
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 4/17, 09.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 11/17
vom
7. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. wird abgelehnt.

Gründe:

1
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2017 ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des Unterlassungsantrags auf 20.000 € festgesetzt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abgewiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergerichtlicher Kosten um 597,74 €. Das Landgericht hat die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085 [juris Rn. 2]). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der Widerklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst hat.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 O 42/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - I-4 U 4/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.